Artikel 16 Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 13.8.2009

4. Abschnitt

Berichtslegung und Schlussbestimmungen

Artikel 16

Berichtslegung

(1) Die Vertragsparteien teilen einander spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung sowie in weiterer Folge entsprechend den Anpassungen die Maßnahmen mit, welche im Sinne dieser Vereinbarung getroffen wurden.

(2) Die Wirkungen der Maßnahmen im Bereich der Gebäude werden bis 31. Mai eines jeden Jahres für das jeweils vorangegangene Jahr – erstmals am 31. Mai 2010 für das Jahr 2009 – von den Vertragsparteien evaluiert und in Berichten veröffentlicht. Für den Bereich der öffentlichen Gebäude im Sinne des Art. 2 Abs.  1 Z 3 werden diese Daten jeweils für das vorvorangegangene Jahr vorgelegt, erstmals am 31. Mai 2011 für das Berichtsjahr  2009. In den Berichten ist insbesondere darzulegen,

  1. 1. in welchem Ausmaß sich der durchschnittliche Heizwärmebedarf sowie die davon abgeleiteten Treibhausgas-Emissionen im geförderten Neubau gegenüber einem Referenzszenario verringert haben;
  2. 2. in welcher Form dem Ziel des Art. 1 Abs. 2 entsprochen wird, insbesondere durch Darstellung diesbezüglicher finanzieller Kennzahlen, wobei eine Vergleichbarkeit der im jeweiligen Berichtsjahr zugesagten Förderungen für Wohnungsneubau und Wohnhaussanierung sichergestellt wird;
  3. 3. in welchem Ausmaß durch die Sanierungsförderung der Heizwärmebedarf sowie die davon abgeleiteten Treibhausgas-Emissionen im Gebäudebestand verringert werden konnten;
  4. 4. die Aufteilung der geförderten Heizsysteme im Neubau und der Sanierung und die hierdurch realisierten Treibhausgasemissionsreduktionen;
  5. 5. in welchem Maß Heizwärmebedarf und Treibhausgasemissionen bei öffentlichen Gebäuden der Vertragsparteien gegenüber einem Referenzszenario verringert werden konnten (Neubau und Sanierung);
  6. 6. welche sonstigen Maßnahmen im Sinne des 9. Erwägungsgrundes der Präambel und des Art. 15 gesetzt wurden.

(3) Eine Standardisierung der Berichtsanforderungen einschließlich der Festlegung von Referenzwerten erfolgt im Wege des als Bund-Länder-Koordinationsgremium eingerichteten „Kyoto-Forums“, wobei das Ziel in einer zusammengefassten, verständlichen und überschaubaren Fassung mit gut vergleichbaren Ergebnissen liegt.

(4) Die Berichte bilden die Grundlage für künftige Adaptierungen dieser Vereinbarung unter Berücksichtigung des Stands der Technik und anderer Anforderungen, etwa im Zusammenhang mit der Umsetzung oder Anpassung der Richtlinie 2002/91/EG .

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20006413

Dokumentnummer

NOR40108980

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