Artikel 16
Untersuchung von Luftfahrzeugen
Die zuständigen Behörden jedes Vertragsstaates haben das Recht, die Luftfahrzeuge der anderen Vertragsstaaten bei der Landung oder beim Abflug ohne unangemessene Verzögerung zu untersuchen und die durch dieses Abkommen vorgeschriebenen Zeugnisse und andere Papiere zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
10011263
Dokumentnummer
NOR12145202
alte Dokumentnummer
N9194945338L
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