Artikel 16 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 8. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.1998

II. UNTERRICHTSWESEN UND ERWACHSENENBILDUNG

Artikel 16

Beide Seiten vereinbaren einen PädagogInnen- und Expertlnnenaustausch im Bereich des Bildungswesens für die Gesamtdauer von maximal je 60 Personentagen während der Geltungsdauer des vorliegenden Übereinkommens.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20002406

Dokumentnummer

NOR40038293

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