Artikel 16 Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1996 (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Artikel 16

Zusätzliche Mittel des Fonds

(1) Zusätzliche Mittel des Fonds werden sein:

  1. 1. Mittel für das Jahr 1991
  1. a) Mittel der Länder aus dem Wegfall des Vorweganteiles von 2,29% an den Einkommensteuern gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a Finanzausgleichsgesetz 1989, BGBl. Nr. 687/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 69/1991, die sich aus den Anteilen gemäß § 8 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz 1989 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 69/1991 ergeben.
  2. b) Mittel der Gemeinden analog der unter lit. a angeführten auf Grund einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung im Finanzausgleichsgesetz 1989;
  3. c) Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung in der Höhe von 750 Millionen Schilling gemäß Art. 1 Abs. 2 Z 3;
  1. 2. Mittel für die Jahre 1992, 1993, 1994 und 1995:
  1. 3. Mittel für die gesamte Geltungsdauer der Vereinbarung
  1. a) Mittel der Länder, die sich aus der Umwidmung der Leistungen der Länder an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds in der Höhe von 0,271% des Aufkommens an der Umsatzsteuer zugunsten des Fonds ergeben;
  2. b) Mittel der Gemeinden analog der unter lit. a angeführten auf Grund einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung im Finanzausgleichsgesetz;
  3. c) Mittel der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung gemäß Art. 27 Abs. 9;
  4. d) Vermögenserträge der Mittel gemäß Z 1 bis 3.
  1. 4. Mittel für das Jahr 1995:

(2) Die Mittel der Länder gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 3 lit. a, die im Jahre 1991 den Sonderkonten mit der Bezeichnung „Krankenanstalten I“ und „Krankenanstalten II“ zugeführt wurden, sind einschließlich der sich aus der Veranlagung ergebenden Zinsen durch das Bundesministerium für Finanzen namens und auftrags der Länder an den Fonds zu überweisen.

(3) Für die Mittel der Gemeinden gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 3 lit. b, die im Jahre 1991 den Sonderkonten mit der Bezeichnung „Krankenanstalten I“ und „Krankenanstalten II“ zugeführt wurden, erfolgt eine besondere bundesgesetzliche Regelung im Finanzausgleichsgesetz 1989 den Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß entsprechend.

Schlagworte

Umweltfonds

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

10001146

Dokumentnummer

NOR12015609

alte Dokumentnummer

N1199653251J

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