Allgemeine Aufgaben der Konsuln
Artikel 16
Allgemeine Aufgabe der Konsuln ist es:
1. in ihrem Konsularsprengel die Rechte und Interessen der natürlichen und juristischen Personen, die Angehörige des Sendestaates sind, selbst, durch ihre Beauftragten oder Bevollmächtigten zu schützen;
2. für die Entwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten zu sorgen;
3. zur Festigung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten beizutragen.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021
Gesetzesnummer
20005550
Dokumentnummer
NOR40092501
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