Artikel 16
Die Gesundheitsbehörde für jeden Hafen und Flughafen hat
- a) alle zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Flughafeneinrichtungen von Nagetieren frei zu halten;
- b) alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Hafen- und Flughafeneinrichtungen möglichst rattensicher zu machen.
Schlagworte
Hafeneinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Gesetzesnummer
10010347
Dokumentnummer
NOR40056727
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