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Artikel 16 Europol-Übereinkommen – Protokoll über Vorrechte und Immunitäten für Europol, Mitglieder der Organe, stellvertretende Direktoren und Bedienstete von Europol

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Artikel 16

Beitritt

(1) Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.

(2) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(3) Der Wortlaut dieses Protokolls, der vom Rat der Europäischen Union in der Sprache des beitretenden Staates erstellt wird, ist verbindlich.

(4) Dieses Protokoll tritt für jeden beitretenden Staat neunzig Tage nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls in Kraft, wenn dieses bei Ablauf des sogenannten Zeitraums von neunzig Tagen noch nicht in Kraft ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2025

Gesetzesnummer

20000038

Dokumentnummer

NOR40000498

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