Artikel 16
Andere internationale Übereinkünfte oder Absprachen
Dieses Übereinkommen läßt bestehende oder künftige internationale Übereinkünfte oder sonstige Absprachen und Übungen zwischen Vertragsstaaten auf Gebieten unberührt, die Gegenstand des vorliegenden Übereinkommens sind.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020
Gesetzesnummer
10005537
Dokumentnummer
NOR12061037
alte Dokumentnummer
N4198314229L
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