Artikel 16
Werbung, die sich eigens an eine einzelne Vertragspartei richtet
(1) Um Wettbewerbsverzerrungen und die Gefährdung des Fernsehsystems einer Vertragspartei zu vermeiden, darf Werbung, die sich eigens und häufig an Zuschauer in einer einzelnen Vertragspartei außerhalb der sendenden Vertragspartei richtet, die für die Fernsehwerbung geltenden Vorschriften nicht umgehen.
- a) wenn die betreffenden Vorschriften die Werbung, die durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen im Hoheitsbereich der sendenden Vertragsparteien verbreitet wird, schlechter stellen als die Werbung, die durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen im Hoheitsbereich dieser empfangenden Vertragspartei verbreitet wird, oder
- b) wenn die betreffenden Vertragsparteien zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte auf diesem Gebiet geschlossen haben.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Gesetzesnummer
10010110
Dokumentnummer
NOR12128031
alte Dokumentnummer
N7199855452L
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