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ARTIKEL 16 Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen EG – Marokko

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.3.2018

ARTIKEL 16

Flugverkehrsmanagement

(1) Die Vertragsparteien handeln in Übereinstimmung mit den in Anhang VI.B aufgeführten Rechtsvorschriften unter den nachstehend aufgeführten Bedingungen.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine möglichst enge Zusammenarbeit im Bereich des Flugverkehrsmanagements mit dem Ziel anzustreben, den einheitlichen europäischen Luftraum auf Marokko auszuweiten, um das Niveau der gegenwärtigen Sicherheitsnormen sowie der Gesamteffizienz bei den allgemeinen Verkehrsstandards in Europa anzuheben, Kapazitäten zu optimieren und Verzögerungen zu minimieren.

(3) Um die Anwendung der Rechtsvorschriften für den einheitlichen europäischen Luftraum in ihren Gebieten zu erleichtern:

  1. a) trifft Marokko die erforderlichen Maßnahmen, um seine institutionellen Strukturen für das Flugverkehrsmanagement an den einheitlichen europäischen Luftraum anzupassen, insbesondere durch Einrichtung nationaler Aufsichtsbehörden mit klarer Zuständigkeit, die zumindest funktionell unabhängig von den Anbietern von Flugsicherungsdiensten sind, und
  2. b) die Europäische Gemeinschaft assoziiert Marokko bei den einschlägigen operationellen Initiativen in den Bereichen Flugsicherungsdienste, Luftraum und Interoperabilität, die sich aus dem einheitlichen europäischen Luftraum ergeben, insbesondere durch frühzeitige Einbeziehung der Bemühungen Marokkos bei der Schaffung funktioneller Luftraumblöcke oder durch angemessene Koordinierung bei SESAR.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018

Gesetzesnummer

20010159

Dokumentnummer

NOR40200610

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