Artikel 16
Beurteilungs- und Änderungsverfahren
- (1)Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann eine Vertragspartei jederzeit eine Beurteilung der Sachdienlichkeit des Übereinkommens oder Änderungen des Übereinkommens vorschlagen. Änderungsvorschläge werden den Vertragsparteien mindestens sechs Monate im Voraus vom Sekretariat übermittelt und auf der ersten formellen Tagung des Ausschusses erörtert, die nach Ablauf der Benachrichtigungsfrist stattfindet.(2)Vorschläge für Änderungen dieses Übereinkommens werden mit Beschluss des Ausschusses angenommen. Das Sekretariat unterrichtet die Vertragsparteien und den Depositär von Änderungsvorschlägen, die vom Ausschuss angenommen wurden. Der Depositär übermittelt die angenommenen Änderungen den Vertragsparteien.(3)Die Notifikation über die Zustimmung zu einer Änderung wird dem Depositär übermittelt. Eine angenommene Änderung tritt für diejenigen Vertragsparteien, die eine solche Notifikation übermittelt haben, neunzig Tage nach dem Datum in Kraft, zu dem der Depositär derartige Notifikationen von mindestens vier Fünfteln der Vertragsparteien erhalten hat, die diesem Übereinkommen bis zum Datum der Annahme der Änderung durch den Ausschuss beigetreten waren. Die Änderung tritt für jede andere Vertragspartei neunzig Tage nach dem Datum in Kraft, zu dem sie ihre Notifikation beim Depositär hinterlegt. Der Ausschuss kann beschließen, dass für das Inkrafttreten einer bestimmten Änderung eine andere Mindestanzahl von Notifikationen erforderlich ist. Das Sekretariat unterrichtet die Vertragsparteien und den Depositär von dem entsprechenden Beschluss.
Schlagworte
Beurteilungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2017
Gesetzesnummer
20008271
Dokumentnummer
NOR40148313
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