Artikel 16 Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22 (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2018

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 25

Artikel 16

Konzepte der Länder zur Sprachförderung und zum Ausbau

(1) Die Länder verpflichten sich, Maßnahmen im Bereich der Sprachförderung und des Ausbaus des Kinderbildungs- und -betreuungsangebots derart vorzusehen und Ressourcen derart einzusetzen, dass die Zielzustände gemäß Art. 15 erreicht werden. Diese Planung haben sie in Konzepten festzuhalten, die auf den Zeitraum der Vereinbarung ausgerichtet sind. Das Konzept ist gemäß Anlage A zu erstellen und hat zu enthalten:

  1. 1. Ist-Stands-Analyse mit
  1. a) Angaben zu den Standorten,
  2. b) Angaben zum Personal,
  3. c) Angaben zur frühen sprachlichen Förderung,
  1. 2. Maßnahmen zur Erreichung der Zielzustände inklusive Meilensteine.
  2. 3. Angaben zur Qualifikation des an den Standorten eingesetzten Personals und zur Personalentwicklung entsprechend dem Lehrgang für die frühe sprachliche Förderung.

(2) Die Konzepte sind bis 31. Jänner 2019 an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Koordination zu übermitteln, das diese in Zusammenarbeit mit dem Bundeskanzleramt und dem Österreichischen Integrationsfonds prüft und genehmigt.

Schlagworte

Kinderbetreuungsangebot

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

20010549

Dokumentnummer

NOR40211546

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