Artikel 16 Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern (Tschechische R)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 16

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.

Schlagworte

Aufsichtsratsvergütung, Aufsichtsrat

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

10004309

Dokumentnummer

NOR12047212

alte Dokumentnummer

N3197947586L

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