Artikel 16. Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer

Alte FassungIn Kraft seit 14.9.1960

Artikel 16.

Studenten, Lehrlinge, Praktikanten und Volontäre eines der beiden Vertragstaaten, die sich zu Studien- oder Ausbildungszwecken in dem anderen Staat aufhalten, werden von den für ihren Lebensunterhalt, ihre Studien und ihre Ausbildung empfangenen Bezügen in diesem anderen Staat nicht besteuert.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10003922

Dokumentnummer

NOR12043627

alte Dokumentnummer

N3196017733L

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