Artikel 16
Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft; seine Bestimmungen finden erstmals Anwendung:
- a) auf die Steuern vom Einkommen und Vermögen, die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1955 erhoben werden,
- b) auf die im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die im Kalenderjahre 1956 fällig werden,
- c) auf die Erbschaftssteuern von Nachlässen der Personen, die nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden sterben.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017
Gesetzesnummer
10003866
Dokumentnummer
NOR12042917
alte Dokumentnummer
N3195620223L
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