Artikel 16
AUFSICHTSRATS- UND VERWALTUNGSRATSVERGÜTUNGEN
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
Schlagworte
Aufsichtsratvergütung, Aufsichtsrat
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017
Gesetzesnummer
20003366
Dokumentnummer
NOR40052216
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