Artikel 16 DBA – Finnland 1963

Alte FassungIn Kraft seit 29.1.1964

Artikel 16

(1) Gehälter, Löhne und andere ähnliche Vergütungen sowie Ruhegehälter einschließlich der Witwen- und Waisenpensionen, die von einem Vertragstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften, in Finnland auch der Kirchengemeinden, oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder aus einem von ihnen hiefür errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für gegenwärtige oder frühere Dienst- oder Arbeitsleistungen gezahlt werden, werden in diesem Staat besteuert. Das gleiche gilt auch für Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung.

(2) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragstaaten oder einer der im Absatz 1 genannten Körperschaften erbracht werden, finden die Artikel 15 oder 17 Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2018

Gesetzesnummer

10003976

Dokumentnummer

NOR12044514

alte Dokumentnummer

N3196417826L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)