Artikel 16 Bundesfinanzgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Artikel 16

Artikel XVI. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, falls im Finanzjahr 1988 bei Personalausgaben (Unterteilung 0) ein unabweisbarer Mehraufwand entsteht, zur Bedeckung dieses Mehraufwandes im Einvernehmen mit der Bundesregierung Ausgabenrückstellungen zu verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004554

Dokumentnummer

NOR12049495

alte Dokumentnummer

N3198810301E

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