Artikel 16
Artikel XVI. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, soweit bei Personalausgaben (UT 0) und bei Sachausgaben (UT 7) für den Ersatz von Besoldungskosten sowie für den Aufwand sonstiger vom Bund bezahlter Personengruppen auf Grund von Besoldungsregelungen im öffentlichen Dienst Ausgaben entstehen, zur Bedeckung dieser Mehrausgaben im Einvernehmen mit der Bundesregierung Ausgabenbindungen zu verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2018
Gesetzesnummer
10005102
Dokumentnummer
NOR12056413
alte Dokumentnummer
N3199810116O
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