Artikel 16 BFG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Artikel 16

Artikel XVI. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, soweit bei Personalausgaben (UT 0) und bei Sachausgaben (UT 7) für den Ersatz von Besoldungskosten sowie für den Aufwand sonstiger vom Bund bezahlter Personengruppen auf Grund von Besoldungsregelungen im öffentlichen Dienst Ausgaben entstehen, zur Bedeckung dieser Mehrausgaben im Einvernehmen mit der Bundesregierung Ausgabenbindungen zu verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018

Gesetzesnummer

10005102

Dokumentnummer

NOR12056413

alte Dokumentnummer

N3199810116O

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