vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 16 Abkommen zwischen Österreich und der Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

TEIL ZWEI: Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

ARTIKEL 16

Artikel 16

Geltungsbereich, Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs- oder Vergleichsverfahren beigelegt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte