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Artikel 16 Abkommen zwischen der Slowakei und Österreich über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2005

Artikel 16

Streitbeilegung

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder der Espoo-Konvention versuchen die Vertragsparteien zunächst auf dem Verhandlungsweg zu lösen. Wenn eine solche Lösung nicht zustande kommt, kann eine der Streitparteien ein Schiedsverfahren gemäß Anhang VII der Espoo-Konvention einleiten. Ein solches Schiedsverfahren kann nur dann eingeleitet werden, wenn beide Vertragsparteien eine Erklärung gemäß Artikel 15 Abs. 2 lit. b der Espoo-Konvention abgegeben haben.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Gesetzesnummer

20003907

Dokumentnummer

NOR40062005

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