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Artikel 16 Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Artikel 16

Die Vertragsparteien verpflichten sich, zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt zusammenzuarbeiten, um die durch die Verschmutzung der Gewässer, des Bodens und der Luft, die Erosion sowie die Entwaldung verursachten Probleme zu lösen; sie schenken den Problemen der Verschmutzung des adriatischen Meeres besondere Aufmerksamkeit.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

20008826

Dokumentnummer

NOR40162021

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