ARTIKEL 167 (ex-Artikel 130j) *1)
Artikel 167
Zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms legt der Rat folgendes fest:
- die Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren und der Hochschulen;
- die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse.
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*1) Die Fassung entspricht der gemäß Artikel 79 WVK berichtigten Fassung der Konsolidierten Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung des Berichtigungsprotokolls vom 16. März 1999.
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