Artikel 162 EAG-Vertrag

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 162

Artikel 162

Die Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen des Rates und der Kommission sind mit Gründen zu versehen und nehmen auf die Vorschläge und Stellungnahmen Bezug, die nach diesem Vertrag eingeholt werden müssen.

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