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Artikel 162 Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2005

ARTIKEL 162

Artikel 162

Überprüfung und Durchführung

Der Assoziationsausschuss überprüft die Durchführung dieses Titels alle zwei Jahre, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird; er prüft die sich daraus ergebenden Fragen und trifft in Ausübung seiner Befugnisse geeignete Maßnahmen. Er hat vor allem die Aufgabe,

  1. a) den Austausch zwischen den Vertragsparteien über die Entwicklung und Einrichtung von Informationstechnologiesystemen im öffentlichen Beschaffungswesen zu koordinieren;
  2. b) geeignete Empfehlungen für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auszusprechen;
  3. c) in den in diesem Titel vorgesehenen Fällen Beschlüsse zu fassen.

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