Artikel 161 EPÜ

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1979

Artikel 161

Erstes Haushaltsjahr

(1) Das erste Haushaltsjahr der Organisation beginnt mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und endet am 31. Dezember desselben Jahrs. Beginnt das erste Haushaltsjahr in der zweiten Jahreshälfte, so endet es am 31. Dezember des folgenden Jahrs.

(2) Der Haushaltsplan für das erste Haushaltsjahr ist baldmöglichst nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens aufzustellen. Bis zum Eingang der in Artikel 40 vorgesehenen Beiträge der Vertragsstaaten im Rahmen des ersten Haushaltsplans zahlen die Vertragsstaaten auf Verlangen des Verwaltungsrats in der von ihm festgesetzten Höhe Vorschüsse, die auf ihre Beiträge für diesen Haushaltsplan angerechnet werden. Die Vorschüsse werden nach dem in Artikel 40 vorgesehenen Aufbringungsschlüssel festgesetzt. Artikel 39 Absätze 3 und 4 ist auf die Vorschüsse entsprechend anzuwenden.

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