Artikel 160 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ARTIKEL 160 (ex-Artikel 130c)

Artikel 160

Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ist es, durch Beteiligung an der Entwicklung und an der strukturellen Anpassung der rückständigen Gebiete und an der Umstellung der Industriegebiete mit rückläufiger Entwicklung zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Gemeinschaft beizutragen.

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