Artikel 15Beitritt Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Artikel 15
Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen steht jedem Staat, dessen Fernmeldeverwaltung Mitglied der CEPT ist, zum Beitritt offen.

(2) Nach Konsultationen mit dem beitretenden Staat beschließt der Rat die erforderlichen Änderungen der Anlage A. Ungeachtet des Artikels 20 Absatz 2 tritt eine solche Änderung am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung von Dänemark die Beitrittsurkunden dieses Staates erhalten hat.

(3) Die Beitrittsurkunde muß die Zustimmung des beitretenden Staates zu den beschlossenen Änderungen der Anlage A zum Ausdruck bringen.

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