Artikel 15 Weltpostverein – Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1966

Artikel 15

Außerordentliche Kongresse

Ein außerordentlicher Kongreß kann auf Antrag oder mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedsländer des Vereins einberufen werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

10011375

Dokumentnummer

NOR40084462

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