4. Abschnitt
Kontrolle, Finanzkorrekturen und Haftung
Artikel 15
Kontrolle durch die Prüfbehörden
(1) Die Vertragspartner stellen sicher, dass die Systemkontrollen und Stichprobenkontrollen durch die in Art. 6 benannten Prüfbehörden in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Allgemeinen Verordnung, der Durchführungs-Verordnung sowie allfälligen sonstigen Durchführungsvorschriften zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen erfolgen.
(2) Mit der Wahrnehmung fondsübergreifender Koordinierungsaufgaben im Zusammenhang mit der Kontrolle durch die Prüfbehörden wird das Bundeskanzleramt beauftragt.
Schlagworte
Verwaltungssystem
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Gesetzesnummer
20005790
Dokumentnummer
NOR40097777
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