Artikel 15.
Arbeitsweise der Kommission.
(1) Die Sitzungen leitet der Erste Bevollmächtigte jenes Vertragsstaates, auf dessen Gebiet die Tagung stattfindet.
(2) Die Verhandlungssprache der Kommission ist deutsch und ungarisch.
(3) Zu einem Beschluß der Kommission ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.
(4) Über die Tagung ist ein Protokoll in deutscher und ungarischer Sprache in doppelter Ausfertigung zu verfassen und durch die beiderseitigen Ersten Bevollmächtigten (Stellvertreter) zu fertigen.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
10010293
Dokumentnummer
NOR40004250
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