Artikel 15
(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Wien ausgetauscht.
(3) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
(4) Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages tritt die vorläufige Regelung der Schiffahrt auf der deutschen und österreichischen Strecke der Donau (Artikel VII des Protokolls vom 21. Januar 1963 zum Handelsabkommen vom 13. Mai 1954 zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland) außer Kraft.
(5) Dieser Vertrag kann von jedem Vertragsstaat mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. In diesem Fall tritt der Vertrag mit Ablauf des Kalenderjahres außer Kraft.
Geschehen zu Bonn am 20. November 1985 in zwei Urschriften.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Gesetzesnummer
10011660
Dokumentnummer
NOR12150868
alte Dokumentnummer
N9198711968L
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