Artikel 15
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.
(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2017
Gesetzesnummer
10002573
Dokumentnummer
NOR12032786
alte Dokumentnummer
N2198216100T
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