Artikel 15 Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Artikel 15

Befreiung von Abgaben bei der Ein- und Ausfuhr von Waren

(1) Waren, die zum Bau, zur Instandhaltung, zur Erneuerung oder zum Betrieb des Gemeinsamen Werks verwendet werden, sind von den Ein- und Ausgangsabgaben befreit. Dazu zählen insbesondere:

  1. a) Baustoffe und Aushubmaterial,
  2. b) Materialien zur Bodenverbesserung, Bepflanzung und Begrünung,
  3. c) Maschinen und Geräte im Rahmen der vorübergehenden Verwendung,
  4. d) Land- und Wasserfahrzeuge im Rahmen der vorübergehenden Verwendung,
  5. e) Betriebsstoffe zu unter lit. c und d genannten Waren.

(2) Von den Ein- und Ausgangsabgaben sind ferner Waren befreit, die zur Errichtung und zum Betrieb von Verwaltungs- und Betriebsgebäuden des Gemeinsamen Werks verwendet werden.

(3) Die Befreiung nach Abs. 1 oder 2 gilt nur, wenn die betreffenden Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines der Vertragsstaaten stammen.

Schlagworte

Einfuhr, Eingangsabgabe, Landfahrzeug, Verwaltungsgebäude

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

20012895

Dokumentnummer

NOR40269536

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