vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 15 UN-KaufR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Artikel 15

(1) Ein Angebot wird wirksam, sobald es dem Empfänger zugeht.

(2) Ein Angebot kann, selbst wenn es unwiderruflich ist, zurückgenommen werden, wenn die Rücknahmeerklärung dem Empfänger vor oder gleichzeitig mit dem Angebot zugeht.

Schlagworte

Anbot, Offerte

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10002854

Dokumentnummer

NOR12034700

alte Dokumentnummer

N2198823373S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte