Artikel 15 Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1975

ARTIKEL 15

Artikel 15

(1) Jeder Mitgliedstaat erhält für seinen eigenen Bedarf auf dem Gebiet der Wettervorhersage unentgeltlich eine nichtausschließliche Lizenz und jedes andere nichtausschließliche Nutzungsrecht an den gewerblichen Schutzrechten, den Rechnerprogrammen und den technologischen Kenntnissen, die sich aus der nach diesem Übereinkommen ausgeführten Arbeit ergeben und dem Zentrum gehören.

(2) Gehören die in Absatz 1 genannten Rechte nicht dem Zentrum, so wird es sich nach den vom Rat hierfür festgelegten Bedingungen bemühen, die erforderlichen Rechte zu erwerben.

(3) Die Bedingungen, unter denen diese Lizenzen auf andere Anwendungsbereiche als die Wettervorhersage ausgedehnt werden können, werden in einem nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe l gefaßten Beschluß des Rates festgelegt.

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