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Artikel 15 Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.1989

Artikel 15

Vorläufige Anwendung

Ein Staat kann bei der Unterzeichnung oder zu einem späteren Zeitpunkt, bevor dieses Übereinkommen für ihn in Kraft tritt, erklären, daß er das Übereinkommen vorläufig anwenden wird.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2020

Gesetzesnummer

10007077

Dokumentnummer

NOR12077088

alte Dokumentnummer

N5199012525J

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