Artikel 15
(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der zweiten Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde von zwei ratifizierenden Vertragsparteien in Kraft. Hinsichtlich anderer Vertragsparteien tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung deren Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
(2) Der Depositär benachrichtigt alle Vertragsparteien vom Datum des Inkrafttretens.
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