Artikel 15 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 15

Artikel 15. Ärztliche Untersuchungen der Kriegsgefangenen sind mindestens einmal monatlich einzurichten. Sie dienen dazu, den allgemeinen Gesundheits- und Reinlichkeitszustand zu prüfen sowie ansteckende Krankheiten, namentlich Tuberkulose und Geschlechtskrankheiten, ausfindig zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003225

alte Dokumentnummer

N1193624263L

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