Artikel 15 Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1955

Artikel 15

Jedes Mitglied kann dieses Statut nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren kündigen, die vom Tage seines Inkrafttretens gemäß Artikel 14 Absatz 1 gerechnet wird.

Die Kündigung ist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande spätestens sechs Monate vor Ablauf des Rechnungsjahres der Konferenz zu notifizieren; sie wird nach Ablauf des Rechnungsjahres wirksam, jedoch nur für den kündigenden Staat.

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020

Gesetzesnummer

10002096

Dokumentnummer

NOR12027721

alte Dokumentnummer

N2196715422R

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