Artikel 15
(1) Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze3), unterzeichnet in Prag am 26. August 1991, im gegenseitigen Verhältnis zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Slowakischen Republik außer Kraft.
_______________________
3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 667/1992 idF BGBl. Nr. 1046/1994
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)