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Artikel 15 Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Artikel 15

Zusammenarbeit in gemeinsamen Zentren

(1) Zur Erleichterung des Informationsaustausches und der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Vertrages zwischen den Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten können gemeinsame Zentren eingerichtet werden.

(2) In den gemeinsamen Zentren arbeiten Beamte beider Vertragsstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten unmittelbar zusammen, um unbeschadet des Dienstverkehrs und des Informationsaustausches über die nationalen Zentralstellen Informationen auszutauschen, zu analysieren und weiterzuleiten sowie bei der Koordinierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach diesem Vertrag unterstützend mitzuwirken. Für die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Beamten gelten die Artikel 2 und 4 entsprechend und es werden die Bestimmungen des Artikels 25 in vollem Umfang angewendet.

(3) Die Unterstützungstätigkeit kann auch die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Übergabe von Personen auf der Grundlage der zwischen den Vertragsstaaten geltenden Verträge umfassen.

(4) Die in den gemeinsamen Zentren kooperierenden Beamten unterstehen ausschließlich der Weisungs- und Disziplinargewalt ihrer innerstaatlichen Behörden. Den Beamten in den gemeinsamen Zentren obliegt nicht die selbständige Durchführung operativer Einsätze. Gemeinsame operative Einsätze können nur nach Übereinkunft der zuständigen Sicherheitsbehörden beider Vertragsstaaten und nur in jenen Formen vorgenommen werden, die dieser Vertrag ermöglicht.

(5) Die Einrichtung gemeinsamer Zentren sowie die Modalitäten der Zusammenarbeit und die gleichmäßige Verteilung der Kosten werden in Durchführungsvereinbarungen gemäß Artikel 35 Absatz 1 geregelt.

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