Artikel 15 Österreichischer Stabilitätspakt 2011 (Bund – Länder – Gemeinden)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Artikel 15

Abgabenausfälle

(1) Wird der Ertrag einer ausschließlichen Abgabe durch ein Urteil eines Höchstgerichtes vermindert oder kommt es infolge eines solchen Urteils zur Rückzahlung (Gutschrift) zugeflossener Abgabenerträge, wird der Bund über geeignete Vorschläge der betroffenen Gebietskörperschaften rechtliche Rahmenbedingungen für ausschließliche Abgaben der betroffenen Gebietskörperschaften schaffen, die bundesweit einen möglichst weit gehenden Ersatz schaffen.

(2) Bis zum Inkrafttreten einer solchen Regelung verringert sich der vereinbarte Stabilitätsbeitrag ab der Erstattung der Vorschläge der betroffenen Gebietskörperschaften entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

20007409

Dokumentnummer

NOR40131140

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