Artikel 15
Förderinstrumente und Begleitmaßnahmen des Bundes im Gebäudebereich
(1) Durch Förderinstrumente des Bundes erfolgt ein gezielter Mitteleinsatz im Bereich der Nicht-Wohngebäude. Der Bund gestaltet die Förderinstrumente für den Neubau und die Sanierung von Nicht-Wohngebäuden entsprechend den Vorgaben dieser Vereinbarung.
(2) Hierbei werden Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz von Gebäuden und der Nutzung erneuerbarer Energien im Gebäudebereich, insbesondere durch Förderung von Vorzeigebeispielen besonders energieeffizienter Sanierungen einschließlich deren Dokumentation, gesetzt.
(3) Der Bund verfolgt das Ziel, Maßnahmen zur Weiterentwicklung der wohnrechtlichen Rahmenbedingungen zur Steigerung der thermischen Sanierungsrate und für die Nutzung erneuerbarer Energie zur Deckung des Wärme- und Elektrizitätsbedarfs von Gebäuden vorzuschlagen.
(4) In die Lehrpläne für einschlägige berufsbildende höhere Schulen werden ehest möglich Unterrichtsinhalte betreffend energieeffizientes Bauen aufgenommen bzw. ausgeweitet. Eine Aufnahme dieser Themen in die Studienpläne einschlägiger Universitäten wird angestrebt. Die berufsbegleitende Ausbildung der relevanten Professionisten ist fortzuführen bzw. zu verstärken.
Schlagworte
Wärmebedarf
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20006413
Dokumentnummer
NOR40108979
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