Artikel 15 Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 14.8.2017

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 21 Abs. 5

Artikel 15

Förderinstrumente und Begleitmaßnahmen des Bundes im Gebäudebereich

(1) Durch Förderinstrumente des Bundes erfolgt ein gezielter Mitteleinsatz im Bereich der Nicht-Wohngebäude. Der Bund gestaltet die Förderinstrumente für den Neubau und die Sanierung von Nicht-Wohngebäuden entsprechend den Vorgaben dieser Vereinbarung.

(2) Förderungsinstrumente des Bundes, die auf eine Unterstützung des Wohnbaus und der Wohnbausanierung abzielen, werden in einer Weise gestaltet, die Synergien zwischen Landes- und Bundesförderung ermöglichen. Die Mindestvorgaben dieser Vereinbarung sind einzuhalten.

(3) Der Bund verfolgt das Ziel, Maßnahmen zur Weiterentwicklung der wohnrechtlichen Rahmenbedingungen zur Steigerung der thermischen Sanierungsrate und für die Nutzung erneuerbarer Energie zur Deckung des Wärme- und Elektrizitätsbedarfs von Gebäuden vorzuschlagen.

(Anm.: Abs 4 aufgehoben durch Z 20, BGBl. II Nr. 213/2017)

Schlagworte

Wärmebedarf

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20006413

Dokumentnummer

NOR40196211

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