Artikel 15 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 8. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.1998

Artikel 15

Angesichts der wachsenden Dimension der wissenschaftlichen und technischen Forschung haben beide Seiten dem Wunsch nach einer verstärkten und besser strukturierten Kooperation Ausdruck gegeben. Beide Seiten nehmen daher mit Befriedigung zur Kenntnis, daß die erste konstituierende Sitzung der Arbeitsgruppe für wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit am 23. und 24. Februar 1995 in Wien stattgefunden hat, und begrüßen die Ergebnisse, die die Arbeitsgruppe in den bisherigen Tagungen erzielt hat.

Mit der Koordinierung und der Durchführung ist auf österreichischer Seite das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr und auf polnischer Seite das Komitee für wissenschaftliche Forschung betraut.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20002406

Dokumentnummer

NOR40038292

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