Artikel 15
Die Vertragsstaaten ermutigen zur Durchführung der Gastspiele von Theatern, Künstlerensembles und einzelnen Künstlern auf kommerzieller und nichtkommerzieller Grundlage sowie zur Aufführung von Theater- und Musikwerken von Autoren und Komponisten des anderen Landes.
Schlagworte
Theaterwerk
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Gesetzesnummer
10009479
Dokumentnummer
NOR12120537
alte Dokumentnummer
N7197857817L
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