Artikel 15 Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

Artikel 15

In möglichst vielen Häfen und Flughäfen eines Hoheitsgebietes muß ein organisierter Ärzte- und Gesundheitsdienst mit dem entsprechenden Personal und den entsprechenden Einrichtungen und Räumlichkeiten, insbesondere den Möglichkeiten für die sofortige Isolierung und Betreuung infizierter Personen, für die Desinfektion, Entwesung und Entrattung, für bakteriologische Untersuchungen, für das Einfangen und Untersuchen von Nagetieren auf Pestinfektion, für die Entnahme von Wasser- und Lebensmittelproben und deren Einsendung in ein Laboratorium zur Untersuchung und für die sonst nach diesen Regelungen in Betracht kommenden Maßnahmen, vorhanden sein.

Schlagworte

Ärztedienst, Wasserprobe

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056726

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