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Artikel 15 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

TEIL V: GEMISCHTE KOMMISSION

Artikel 15

1. Die Vertragsparteien richten eine Gemischte Kommission zur Durchführung der Maßnahmen nach dieser Vereinbarung ein.

2. Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und entscheidet einvernehmlich.

3. Darüber hinaus berichtet die Gemischte Kommission den Vertragsparteien regelmäßig über die Zielerreichung unter anderem in Bezug auf die Weiterentwicklung des Kombinierten Verkehrs, die Zielerreichung in Bezug auf die Aufteilung der Verkehre auf die Verkehrsträger, die gemäß Artikel 13 und Artikel 14 erzielten Fortschritte, den Stand und die Umstände der Vergabe der Genehmigungen sowie über das Auslangen mit dem vereinbarten Kontingent.

4. Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt, kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen und entsprechende Vorschläge erarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2017

Gesetzesnummer

20001334

Dokumentnummer

NOR40018364

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