Artikel 15
(1) Die für die Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates bestimmten Räume sind durch Amtsschilder und Hoheitszeichen kenntlich zu machen.
(2) Die Aufschriften an den Diensträumen der Bediensteten des Nachbarstaates sind in deutscher und tschechischer oder slowakischer Sprache anzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2017
Gesetzesnummer
10005796
Dokumentnummer
NOR12064185
alte Dokumentnummer
N4199240099L
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